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Zusammenfassung der wichtigsten Steueränderungen im „One Big Beautiful Bill Act" (OBBBA)

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Rödl & Partner Tax Matters, Volume 2025-12,​ published August 28, 2025

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Am 4. Juli 2025 unterzeichnet, bringt der OBBBA umfassende Steuerreformen, darunter die dauerhafte Verlängerung mehrerer Bestimmungen des TCJA sowie neue Maßnahmen im Einklang mit Präsident Trumps Wahlkampfplattform 2024. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen.


Wichtige Änderungen bei Unternehmenssteuern

  • 100 % Bonusabschreibung (Sofortabschreibung) dauerhaft verlängert: Ermöglicht dauerhaft die vollständige Abschreibung von qualifizierten Anlagegütern, die nach dem 19. Januar 2025 erworben werden. Nach bisherigem Recht sollte die Bonusabschreibung von 100 % (im Jahr 2022) auf 20 % im Jahr 2026 und auf 0 % im Jahr 2027 reduziert werden. Für das erste nach dem 19. Januar 2025 endende Steuerjahr gibt es eine Übergangsoption, die es Steuerpflichtigen erlaubt, je nach Art des Wirtschaftsguts einen reduzierten Bonusabschreibungssatz von 40 % oder 60 % zu wählen.
  • Ausweitung auf Fertigungsimmobilien: Die 100 % Bonusabschreibung gilt nun auch für Fertigungsgebäude, die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen werden. Eckpunkte: ​
    o    Baubeginn nach dem 19. Januar 2025 und vor dem 1. Januar 2029
    o    Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2031 
    o    Rückforderungsregel: Wenn das Wirtschaftsgut innerhalb von 10 Jahren nicht mehr für den qualifizierten Zweck genutzt wird, wird der Steuervorteil rückwirkend entzogen.
    o    Ausgenommen sind Büroflächen, Verwaltungsbereiche und Vertriebsfunktionen.
  • Section 179 - Abschreibungsgrenze (Weitere Investitions-Sofortabschreibung zusätzlich zur Bonusabschreibung): Erhöhung von 1,16 Mio. USD auf 2,5 Mio. USD; Erhöhung von 1,16 Mio. USD auf 2,5 Mio. USD. Das maximale Abschreibungsvolumen ist USD 2,5 Millionen und wird um den Betrag reduziert, der 4 Mio. USD (statt 2,89 Mio. USD) überschreitet.
            • ZinsschrankeDas OBBBA stellt ab 2025 die günstigere EBITDA-Berechnungsmethode zur Ermittlung der Zinsabzugsgrenze wieder her. Bestimmte produktionsbezogene aktivierte Zinsen werden nun von der Beschränkung nach Section 163(j) ausgenommen. Für Unternehmen mit Auslandseinkünften, die bislang ihr bereinigtes steuerpflichtiges Einkommen (ATI) erhöhen durften, werden GILTI- und Subpart-F-Einkünfte künftig ausgeschlossen. Zudem ist eine Reihenfolge vorgeschrieben: Die Berechnung der 163(j)-Beschränkung muss vor Anwendung von Zinsaktivierungsregeln erfolgen (außer für Zinsen nach Sections 263A(f) und 263(g)).
            • F&E - Kosten: Sofortabschreibung für inländische Forschungskosten und beschleunigte Abschreibung der noch nicht amortisierten Kosten aus den Jahren 2022–2024. Ausländische F&E-Kosten müssen weiterhin über 15 Jahre abgeschrieben werden. Kleinunternehmen können die Regel rückwirkend ab 2022 anwenden. Zudem können alle Steuerpflichtigen durch eine Wahlmöglichkeit die Abschreibung der nicht amortisierte inländische F&E-Kosten aus 2022–2024 über ein oder zwei Jahre ab 2025 beschleunigt über ein oder zwei Jahre vornehmen. 
            • Abzugsfähigkeit von Unternehmensspenden: Neue Grenze für C-Corporations: Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie 1 % des steuerpflichtigen Einkommens übersteigen.
            • Meldepflichtgrenze für Form 1099: Erhöhung von 600 USD auf 2.000 USD (mit Inflationsanpassung ab 2026) für Zahlungen ab 2025.
            • Erhöhung der Investitionsgutschrift für fortschrittliche Fertigung: Steigerung der CHIPS-Investitionsgutschrift von 25 % auf 35 % für Investitionen in Halbleiterproduktion oder -ausrüstung (ab 2026).
            • Opportunity Zones – Verlängerung und Erweiterung: Neustart des Programms 2027–2033 mit engeren Zulassungskriterien und Sonderanreizen für ländliche Gebiete.
            • New Markets Tax Credit: Dauerhaft eingeführt.
            • Familien- und Krankenurlaubsgutschrift: Verlängert und erweitert für Steuerjahre ab 2026.

Wichtige internationale Steueränderungen

  • Section 899 gestrichen: Die geplante „Vergeltungssteuer“ gegenüber Ländern mit Pillar-Two-Steuern entfällt nach Einigung mit den G7.
  • Anrechnung ausländischer Steuern (FTC): Änderungen erhöhen anrechenbare Beträge, indem bestimmte inländische Gemeinkosten (z. B. Zinsen, F&E) nicht mehr anteilig auf ausländische Einkünfte verteilt werden.
  • Global intangible low-tax income (GILTI): Dauerhafte Senkung des Abzugs nach Section 250 auf 40 %, Umbenennung in „Net CFC Tested Income“ (NCTI).
  • Foreign Derived Intangible Income (FDII): Dauerhafte Senkung des Abzugs auf 33,34 %, Umbenennung in „Foreign-Derived Deduction Eligible Income“ (FDDEI).

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  • Base Erosion And Anti-Abuse Tax (BEAT): Dauerhafte Festlegung des Satzes auf 10,5 % (keine Erhöhung auf 12,5 % in 2026).
  • Downward Attribution: Wiederherstellung von Section 958(b)(4) IRC, der eine „Abwärtszurechnung“ von Beteiligungen ausländischer Personen verhindert. Einführung der Kategorie „Foreign Controlled Foreign Corporations“, die in bestimmten Fällen ähnliche Auswirkungen haben kann wie die Downward Attribution.
  • Controlled-Foreign-Corporation (CFC) Look-Through Rule: Dauerhafte Verankerung.
  • Pro-Rata-Regeln: Neuberechnung der anteiligen Zurechnung von CFC-Einkommen über das Jahr verteilt.

Änderungen bei Energie-Steuergutschriften

  • ​​Abschaffung der E-Auto-Steuergutschrift (Section ​30D) und weiterer IRA-bedingter Vergünstigungen.
  • Strengere Auslaufregelungen für Sections 45Y & 48E (Clean Electricity Credits; nur Projekte bis Ende 2027).
  • Übertragungsverbot von Credits an bestimmte ausländische Unternehmen.
  • Wegfall von Credits für Solarwasserheizung und Windanlagen im Leasing.

Wichtige Änderungen für Privatpersonen

  • ​​Einkommensteuersätze 2025 bleiben dauerhaft: Die seit 2018 geltenden niedrigeren Sätze werden beibehalten.
  • SALT-Cap: Erhöhung auf 40.000 USD (20.000 USD bei getrennter Veranlagung) bis 2029.
  • QBI (Qualified Business Income) - Abzug: Dauerhaft bei 20 %, mit höheren Einkommensgrenzen für Phase-outs.
  • EBL(Excess Business Loss) - Beschränkung: Dauerhaft gemacht.
  • Standardabzug: Dauerhaft, ab 2025 z. B. 31.500 USD für gemeinsame Veranlagung.
  • Persönliche Freibeträge: Dauerhafte Abschaffung außer 6.000 USD Senior-Freibetrag.
  • AMT (Alternative Minimum Tax): Dauerhafte höhere Freibeträge.
  • Kinderfreibetrag: Dauerhaft 2.200 USD pro Kind (1.400 USD erstattungsfähig).
  • Hypothekenversicherungsprämien: Dauerhaft abzugsfähig.
  • Spendenabzug für „Nicht-Itemizer“: Ab 2026 bis 1.000 USD.
  • Abzug für Trinkgelder und Überstunden (2025–2028): Bis 25.000 USD (Trinkgeld) bzw. 12.500 USD (Überstunden).
  • Trump-Konten: Neue steuerbegünstigte Konten für Kinder.
  • 1 % Überweisungssteuer ins Ausland: Auf bestimmte Bargeldtransfers. Es existieren Ausnahmen für Überweisungen von gewissen, noch zu bezeichnenden, Finanzinstituten.
  • Kfz-Zinsabzug: Für 2025–2028 bis zu 10.000 USD, der Abzug ist durch Einkommenshöchstgrenzen limitiert.​

Erbschaftsteuer

  • ​Erhöhung des Freibetrags ab 2026 dauerhaft auf 15 Mio. USD pro Person (inflationsindexiert).

Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen und ist weder als umfassend gedacht noch dazu bestimmt, rechtliche, steuerliche oder andere fachliche Beratung oder Dienstleistungen zu bieten. Sie stellt keinen Ersatz für derartige professionelle Beratung oder Dienstleistungen dar und sollte nicht als Grundlage für Entscheidungen oder Maßnahmen verwendet werden, die Sie oder Ihr Unternehmen betreffen könnten. Ziehen Sie hierfür Ihre Berater hinzu. Der Umstand, dass Sie diese Veröffentlichung erhalten haben, begründet kein Mandats- oder Beratungsverhältnis zwischen Ihnen und Rödl Langford de Kock LLP oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen. Sollten Sie die Dienstleistungen von Rödl Langford de Kock LLP oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie mit einem unserer Berufsträger sprechen und eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang des Mandats abschließen. Wir haben angemessene Anstrengungen unternommen, um die Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen sicherzustellen, können dies jedoch nicht garantieren. Weder Rödl Langford de Kock LLP noch deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen oder andere nahe stehende Einheiten übernehmen eine Haftung gegenüber Personen oder Unternehmen, die sich auf die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verlassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf beiläufige oder Folgeschäden, die aus Fehlern oder Auslassungen entstehen können. Jegliches Vertrauen auf diese Informationen erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Nutzers. Alle hierin enthaltenen steuerlichen und/oder buchhalterischen Informationen basieren auf unserem Verständnis der uns für diese Veröffentlichung mitgeteilten Sachverhalte und Annahmen sowie auf den zum Zeitpunkt dieser Ausführungen geltenden Steuergesetzen und/oder Rechnungslegungsgrundsätzen. Es wird keine Zusicherung abgegeben, dass die Schlussfolgerungen gleich ausfallen würden, falls sich die Sachverhalte oder Annahmen ändern oder nicht so vorliegen, wie wir sie verstanden haben, oder dass die Steuergesetze und/oder Rechnungslegungsgrundsätze sich nicht nach Veröffentlichung dieser Ausführungen ändern. Darüber hinaus übernehmen wir keine Verpflichtung, über zukünftige Änderungen der Steuergesetze und/oder Rechnungslegungsgrundsätze oder deren Auswirkungen auf die hierin dargestellten Schlussfolgerungen zu informieren. Kein Teil dieses Dokuments darf ohne schriftliche Genehmigung von Rödl Langford de Kock LLP in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln – weder elektronisch noch mechanisch, einschließlich Fotokopie, Fax, Aufnahme, erneuter Eingabe oder Nutzung eines Informationsspeicher- und -abrufsystems – vervielfältigt, übertragen oder anderweitig weitergegeben werden.​



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